Die Abschaffung des Eigenmietwerts wird konkreter

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Immobilienverwaltung
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14/10/2021

1934 im Notrecht eingeführt und als Krisenabgabe dazu gedacht, die Staatskasse zu sanieren, könnte die bei Hauseigentümern unbeliebte Steuer bald der Vergangenheit angehören. Nachdem eine entsprechende Vorlage bereits zweimal an der Urne scheiterte, wird die Abschaffung des über 80-jährigen Eigenmietwerts nun konkreter.

Die Vorlage wird konkreter

Mit dem Zuspruch des Ständerats wurde hierfür am 21. September im Rahmen der Herbstsession die erste Hürde genommen. Konkret wurde entschieden, dass

  -  Die Besteuerung des Eigenmietwerts auf Bundes- und Kantonsebene abgeschafft wird
  -  selbstbewohnte Zweitliegenschaften (Ferienwohnungen) sowie Einnahmen aus vermieteten oder verpachteten Liegenschaften wie bis anhin versteuert werden
  -  Abzüge für die Gewinnungskosten* sollen weiterhin im Umfang von 70 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge abzugsfähig sein, da auch die Mieteinnahmen weiterhin steuerbar bleiben.

Dass der letzte Punkt - das Beibehalten von Abzügen - noch Teil der Vorlage ist, kommt überraschend. Hier stellte die ständerätliche Wirtschaftskommission ursprünglich auch eine Variante vor, welche sämtliche Schuldzinsen, woher sie auch immer rühren und mit welchen Vermögenswerten sie auch immer verbunden sind, nicht mehr zum Abzug zugelassen werden.

Weitere Schritte

Bis der für Hauseigentümer ärgerliche Eigenmietwert abgeschafft wird, durchläuft die Gesetzesvorlage in einem nächsten Schritt die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N). Danach wird das Geschäft im Nationalrat eingehend beraten.

Hier werden vor allem in Bezug auf die künftig möglichen Abzüge und die Frage, ob der Eigenmietwert auch für Ferienimmobilien abgeschafft wird noch hitzige Diskussionen erwartet.

Bis die Abschaffung effektiv im Gesetz verankert ist, wird es also noch einige Zeit dauern.
Hauseigentümer müssen sich für die erhofften Erleichterungen voraussichtlich noch bis mindestens 2023 gedulden.

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